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Stadionordnung für das Stadion an der Gellertstraße in Chemnitz

Unser Stadion ist eine Stätte sportlich, fairen Wettkampfes, der Erholung und Entspannung. Jeder Zuschauer ist aufgefordert, sich diszipliniert im Stadion zu verhalten und diese Stadionordnung einzuhalten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedete Veranstaltungsstätte, einschließlich der Anlagen des Stadions an der Gellertstraße.

§ 2 Widmung

1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Veranstaltungsstätte und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

1. In der Veranstaltungsstätte und den Anlagen des Stadions an der Gellertstraße dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungs- ausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes und der Polizei vorzuweisen.

2. Zuschauer haben den, auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung, angegebenen Platz einzunehmen.

3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die, vom CFC im Einvernehmen mit den Stadionnutzern, getroffenen Anordnungen.

§ 4 Eingangskontrolle

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionssprechers Folge zu leisten.

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

1. Neben den unter das Strafrecht fallenden Symbolen ( z.B. Hakenkreuz ) und Gesten ( z.B. Hitlergruß ) sind im Stadion an der Gellertstraße ab sofort auch Symbole, Zeichen, Aufnäher, Aufkleber, Aufdrucke, Schriftzüge, Abbildungen und Parolen verboten, die den Eindruck einer rassistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen Einstellung oder anderweitige Beleidigungen hervorrufen könnten.

1.1. Das Mitführen, Bereithalten, Überlassen oder Äußern von Symbolen, Zeichen oder Parolen, die den Eindruck einer rassistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen Einstellung oder andere Beleidigungen bzw. provozierende Handlungen hervorrufen könnten, sind verboten.

2. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) Waffen jeder Art;

b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;

g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

h) mechanisch bzw. pneumatisch betriebene Lärminstrumente;

i) alkoholische Getränke aller Art;

j) Tiere;

k) Laser-Pointer.

3. Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

c) mit Gegenständen aller Art zu werfen;

d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

e) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 7 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der CFC nicht.

2. Unfälle oder Schäden sind dem CFC unverzüglich zu melden.

§ 8 Zuwiderhandlungen

1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens Euro 5,- bis höchstens Euro 1000,- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1998, BGBL. I Nr. 156 / S. 340 ) belegt werden.

2. Die Personalien von Personen, die gegen § 6 verstoßen werden vom Verein für zwei Jahre gespeichert. Der Verein gibt diese Daten in regelmäßigen Abständen weiter zur Kenntnisnahme an die Polizei.

3. Wer gegen §6 Abs. 1.1. verstößt, wird mit Stadionverbot für die laufende Veranstaltung belegt.

3.1. Der wiederholte Verstoß gegen §6 Abs. 1.1. innerhalb von zwei Jahren zieht ein bundesweites Stadionverbot für zwei Jahre nach sich.

3.2. Zuwiderhandlungen gegen §6 Abs. 1 werden beim 1. Verstoß mit einem Stadionverbot für die laufende Veranstaltung geahndet. Im Wiederholungsfall zieht ein Verstoß ein zweijähriges, bundesweites Stadionverbot nach sich.

4. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

5. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

6. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - so weit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

7. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Der Veranstalter
Chemnitzer Fußballclub e.V.

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