Stadionordnung

Unser Stadion ist eine Stätte sportlich, fairen Wettkampfes, der Erholung und Entspannung. Jeder Zuschauer ist aufgefordert sich diszipliniert im Stadion zu verhalten und diese Stadionordnung einzuhalten.

§ 1 Geltungsbereich


Diese Stadionordnung gilt für die umfriedete Veranstaltungsstätte, einschließlich der Anlagen des "Stadion - An der Gellertstraße". Sie gilt für die Durchführung von Fußballspielen der Chemnitzer FC Fußball GmbH. Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht der Chemnitzer FC Fußball GmbH als Veranstalter/Betreiber der Durchführung von Fußballspielen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher die Stadionordnung als für sich verbindlich an. Für den Aufenthalt im Stadion – An der Gellertstraße während sonstiger Veranstaltungen sowie an veranstaltungsfreien Tagen gilt die Hausordnung.


§ 2 Widmung


1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen.


2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Veranstaltungsstätte und der Anlagen des Stadions besteht nicht.


3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge der Chemnitzer FC Fußball GmbH für deren Spieltage über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht. 


4. Die Wahrnehmung des Hausrechts steht der Chemnitzer FC Fußball GmbH und den von der Chemnitzer FC Fußball GmbH beauftragten Dritten während der Nutzung des Stadions zur Durchführung der Fußballspiele der 1. Männer-Mannschaft des CFC im Stadion zu.


5. Den Anordnungen der Chemnitzer FC Fußball GmbH, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei sowie des Stadionsprechers im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an ein Spiel ist stets Folge zu leisten.


§ 3 Aufenthalt


1. In der Veranstaltungsstätte und den Anlagen des Stadion – An der Gellertstraße dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Das für das Spiel gültige bzw. elektronisch freigeschaltete Ticket oder ein sonstiger für das Betreten des Stadions gültiger Berechtigungsnachweis sowie das Dokument zur Identifizierung sind auf Verlangen der Chemnitzer FC Fußball GmbH und / oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes und / oder der Polizei vorzuzeigen. 


2. Zuschauer haben den, auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung, angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie der Polizei andere Plätze als auf Ihrer Eintrittskarte vermerkt auch in anderen Blöcken einzunehmen. Die Blöcke 1-18 im Stadion – An der Gellertstraße sind der Heimbereich der Fans des CFC. Gästefans ist es, vorbehaltlich spieltagsbezogener Sonderregelungen, grundsätzlich untersagt, sich in diesen Blöcken aufzuhalten.


§ 4 Eingangskontrolle


1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.


2. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.


3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen und die gegen die Verbote des §6 verstoßen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


4. Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt im Stadion nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.


§ 5 Verhalten im Stadion


1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.


2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.


3. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.


4. Der Fahrzeugverkehr im Geltungsbereich der Stadionordnung kann auf Weisung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie der Polizei und sonst berechtigter beschränkt oder untersagt werden.


5. Für die Benutzung von Parkplätzen innerhalb des Geltungsbereiches der Stadionordnung gilt:


Der Parkplatz P 2 ist für VIP Besucher und Sponsoren reserviert. Der Parkplatz P 3 ist für Logenbesitzer, Mitarbeiter der Chemnitzer FC Fußball GmbH, Mitgliedern des CFC-Vorstandes, Aufsichtsrates und Ehrenrates, Offiziellen der Ligaverbände und Gästen mit Sondernutzung des P 3 vorbehalten. Der Parkplatz P 1 ist den Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr und des Rettungsdienstes vorbehalten. Der Parkplatz P 4 ist allen Besuchern zum Spieltag vorbehalten.

Die Parkkarte ist hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug gut sichtbar und lesbar auszulegen. Die Benutzung der Parkplätze geschieht auf eigene Gefahr. Eine Überwachung des geparkten Fahrzeuges erfolgt nicht. Wertgegenstände der Besucher sollten daher nicht im abgestellten Fahrzeug verbleiben. Bei Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze durch Witterungsverhältnisse besteht kein Anspruch auf einen Ersatzparkplatz. Auf den Parkplätzen ist Schritttempo zu fahren.


§ 6 Verbote


1. Neben den unter das Strafrecht fallenden Symbolen (z.B. Hakenkreuz) und Gesten (z.B. Hitlergruß) sind im Stadion – An der Gellertstraße Symbole, Zeichen, Aufnäher, Aufkleber, Aufdrucke, Schriftzüge, Abbildungen und Parolen verboten, die den Eindruck einer rassistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen Einstellung oder anderweitige Beleidigungen hervorrufen könnten.


1.1. Das Mitführen, Bereithalten, Überlassen oder Äußern von Symbolen, Zeichen oder Parolen, die den Eindruck einer rassistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen Einstellung oder andere Beleidigungen bzw. provozierende Handlungen hervorrufen könnten, ist verboten.


1.2. Verboten ist Kleidung und / oder Körperschmuck (einschließlich Tattoos), sofern diese Schriftzüge oder Symbole mit rassistischer, fremdenfeindlicher, antisemitischer, gewaltverherrlichenden, diskriminierender, ausländerfeindlicher sowie rechts- und / oder linksradikaler Inhalte und / oder Tendenzen aufweisen (z.B. mit Verwendung von Frakturschriftzeichen und / oder Symbole sowie Fahnen oder Banner mit den Namenszügen wie „HOGESA“, „Hooligans gegen Salafisten“, „Thor Steinar“, „CONSDAPLE“,“ Hoonara“, „New Society/ NS Boys“ und „Kaotic“) sowie Kleidungsstücke mit dem Logo der ehemaligen Sicherheitsfirma Haller.


2. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:


a) Waffen jeder Art;

b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Taschen oder Rucksäcke mit einer Größe über 25x25x25 cm;

f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;

g) Fahnen-, Transparent- bzw. Doppelhalterstangen, die länger als 1,50 Meter und dicker als drei Zentimeter sind;

h) mechanisch bzw. pneumatisch betriebene Lärminstrumente, die nicht unter den Punkt 4d) fallen;

i) alkoholische Getränke aller Art;

j) Tiere (mit Ausnahme von Blindenführhunden);

k) Laser-Pointer;

l) Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, insbesondere die zu Vermummungszwecken mitgeführt / genutzt werden sollen bzw. dafür geeignet sind;

m) professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate, Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorliegt;

n) rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische und / oder rechts-bzw. linksradikale Propagandamaterial;


3. Verboten ist den Besuchern weiterhin:


a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, der Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

c) mit Gegenständen aller Art zu werfen;  

d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;  

e) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;  

f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; Handlungen zu verdecken, zu entrollen;  

g) sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen; illegal Gegenstände in das Stadion zu bringen;  

h) mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung von Personen oder in Richtung Innenraum bzw. des Spielfeldes erfolgt; 

i) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

j) Das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass und Gewalt gegenüber den Unparteiischen, Spielern oder sonstigen Personen rassistische, fremdenfeindliche und / oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter einzubringen;

k) das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch- extremistischen, obszönen anstößigen, provokativ, beleidigenden und / oder links bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen;


4. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger Zustimmung des CFC erlaubt:  


a) kleine Schwenkfahnen bis 1,5 Meter Stocklänge mit Plastik-Leerrohr und angemeldete Schwenkfahnen ab 1,5 Meter Stocklänge bzw. Teleskopstäbe (innen hohl);

b) Doppelhalter bis 1,50 Meter Stocklänge mit Plastik-Leerrohr;  

c) Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate, Transparente;

d) mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung: 2 Megafone inkl. je einen Satz Ersatzakkus, Trommeln, unten offen oder einsehbar inkl. einem Satz Trommelstöcke je Trommel;


§ 7 Haftung 

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.


2. Unfälle oder Schäden sind der Chemnitzer FC Fußball GmbH unverzüglich zu melden.   


§ 8 Zuwiderhandlungen
 


1. Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte ohne Anspruch auf Entschädigung ein Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich auf den räumlichen Geltungsbereich erstreckt. 


2. Haus- bzw. Stadionverbote können auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann. 


3. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die BWS und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.    


4. Sollte die Chemnitzer FC Fußball GmbH aufgrund von Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung von den zuständigen Verbänden (Liga- bzw. Wettbewerbsveranstalter, UEFA, DFL Deutsche Fußballliga e.V., Deutsche Fußballliga GmbH, DFB e.V., NOFV e.V., sächsische FV e.V) mit einer Geldstrafe oder einer anderen Sanktion belegt werden, so ist die Chemnitzer FC Fußball GmbH berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit Mehrerer sind diese Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB mit der Folge, dass die Chemnitzer FC Fußball GmbH einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für die Chemnitzer FC Fußball GmbH entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeteiligten der einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.


5. Die Chemnitzer FC Fußball GmbH wird bei Handlungen, die nach § 6 der Stadionordnung verboten sind, sowie bei begangenen Straftaten von Zuschauern, die im Zusammenhang mit den von der Chemnitzer FC Fußball GmbH ausgetragenen Veranstaltungen stehen, Hausverbote bzw. bundesweite Stadionverbote prüfen und nach Einzelfallprüfung aussprechen.


Wer den Vorschriften der Stadionordnung zuwiderhandelt kann mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit so kann und wird Anzeige erstattet werden.


§ 9 Bild- und Tonaufnahmen 


An Spieltagen wird das Stadiongelände videoüberwacht. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Anlage Informationsblatt Videoüberwachung verwiesen. Für eigene Fotoaufnahmen sind Mobiltelefone mit Kamerafunktion und Kompaktkameras, sofern diese nicht mit einem Wechselobjektiv ausgestattet sind, zugelassen. Verboten hingegen sind Spiegelreflexkameras jeglicher Qualität, sämtliche Kameras mit Wechselobjektiven sowie Mittel- und Großformatkameras. Ebenfalls nicht erlaubt sind Videokameras zur Aufnahme von bewegten Bildern. Darüber hinaus ist es grundsätzlich verboten, bewegte Bilder vom Spiel aufzunehmen.


Jeder Besucher willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.  


§ 10 Rechte des Veranstalters


Die Rechte des Veranstalters aus § 8.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit. Die Chemnitzer FC Fußball GmbH orientiert sich hier im Wesentlichen an den DFB-Empfehlungen zur einheitlichen Handhabe von Fanutensilien. Bei besonderer Sicherheitslage sind kurzfristige Änderungen der Regelung vorbehalten.

Der Veranstalter
Chemnitzer FC Fußball GmbH - Geschäftsführung

Stand  01.03.2021