6 Fragen an Insolvenzanwalt Oliver Junghänel zur Gläubigerversammlung
Am Dienstag, den 08. Dezember 2020 ist es soweit. Die Gläubigerversammlung steht an. Ein Termin, der im Insolvenzverfahren des Chemnitzer FC e.V. noch einmal richtungsweisend sein wird. Stimmen die Gläubiger dem vom Vorstand und Insolvenzanwalt Oliver Junghänel eigens aufgestellten Schuldnerinsolvenzplan zu, kann das Verfahren in wenigen Wochen erfolgreich beendet werden.
Doch wie läuft eine Gläubigerversammlung ab? Was passiert, wenn jemand dem Plan nicht zustimmt? Wir bringen mit der Unterstützung von RA Oliver Junghänel Licht ins Dunkel.
Hallo Herr Junghänel, manchmal ist von „Abstimmungs- und Erörterungstermin“ die Rede, manchmal von „Gläubigerversammlung“. Gibt es da einen Unterschied?
Junghänel: "Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist eine Gläubigerversammlung. Es ist nur der spezielle Begriff für die Gläubigerversammlung, in der über die Annahme eines Insolvenzplans abgestimmt wird."
Wie läuft die Gläubigerversammlung am 08. Dezember ab und was passiert dort?
"Die Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den eingereichten Insolvenzplan leitet der für das Insolvenzverfahren zuständige Insolvenzrichter. Der eingereichte Plan wird mit den Gläubigern zunächst noch einmal erörtert, wobei hierzu Fragen beantwortet werden können. Anschließend stimmen die Gläubiger über die Annahme des Plans ab. Nachfolgend wird durch das Gericht festgestellt, ob der eingereichte Insolvenzplan von den Gläubigern angenommen oder abgelehnt wurde."
Insgesamt 124 Gläubiger gilt es zu befriedigen. Wie wird der Termin unter den aktuellen Corona-Bedingungen bei Gericht stattfinden?
"Das Gericht hat den Termin als Präsenztermin angesetzt. Da aufgrund der aktuellen Auflagen nur eine kleine Teilnehmerzahl für die Versammlung zugelassen werden kann, haben wir uns in Abstimmung mit dem Gericht nochmals schriftlich an alle Gläubiger gewandt und diese gebeten, zwei Rechtsanwälte zu bevollmächtigen, damit die Durchführung der Versammlung gewährleistet werden kann. Die Bevollmächtigung ist für die Gläubiger kostenfrei. Wir hoffen, dass möglichst viele Gläubiger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen."
Den Gläubigern wird eine Quote von 5 Prozent angeboten. Was ist das und woraus ergibt sich dieser Prozentwert?
"Die 5 %-ige Gläubigerbefriedigungsquote ist die Quote, die die Gläubiger nach der Regelung im Insolvenzplan auf ihre festgestellten Forderungen bei Annahme des Plans ausgezahlt bekommen. Also wenn 10.000,- € festgestellt wurden, erhält der Gläubiger bei Annahme des Plans 500,- €. Diese Quote hat sich letztlich aus den Finanzierungsmöglichkeiten, also aus dem Umfang der zur Erhaltung des Vereins gesammelten Geldern ergeben sowie aus den in der Insolvenzmasse befindlichen Geldbeträgen. Bei festgestellten Forderungen von ca. 3 Millionen Euro sind bei einer Quote von 5 % also 150.000,- € erforderlich. Die übrigen Gelder werden für die vollständig zu bezahlenden bevorrechtigten Masseverbindlichkeiten benötigt. Das sind die Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren entstanden sind, sowie die Verfahrenskosten."
Was passiert, wenn einer oder mehrere Gläubiger dem aufgestellten Insolvenzplan nicht zustimmen?
"Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt in zwei Schritten. Für die Annahme des Plans ist zum einen eine einfache Mehrheit nach Köpfen, also den am Termin teilnehmenden oder mit Vollmacht vertretenen Gläubigern, notwendig. Im zweiten Abstimmungsvorgang ist dann die einfache Mehrheit der festgestellten Forderungen erforderlich. Hierbei hat also die Stimme eines Gläubigers mit einer höheren Forderungssumme mehr Gewicht, als die Stimme eines Gläubigers mit einer niedrigeren Forderung. Die Mehrheiten hängen also zunächst von den tatsächlich teilnehmenden oder vertretenen Gläubigern ab. Wenn diese beiden einfachen Mehrheiten nicht erreicht werden sollten, ist der Plan nicht angenommen und das Verfahren wird eingestellt."
Kann die Öffentlichkeit, also Mitglieder, Fans oder Medien dem Termin beiwohnen?
"Es handelt sich um einen nichtöffentlichen Termin, an dem die Öffentlichkeit also nicht teilnehmen kann. Teilnahmeberechtigt sind nur die Insolvenzgläubiger bzw. deren Vertreter, die Vertreter des Vereins sowie der Insolvenzverwalter."



